Seit Anfang 2009 haben Bauherren die Möglichkeit max. 6.000 € Handwerkerkosten steuerlich geltend zu machen. Das bedeutet, dass 1.200 € in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können.
Wichtig zu beachten ist, dass sich die Absetzbarkeit nur auf die Lohnkosten bezieht. Weisen Sie den von Ihnen beauftragten Handwerksbetrieb darauf hin, dass alle Rechnungsposten, wie z.B. Arbeitslohn und Materialkosten, getrennt aufgeführt werden.
Anerkannte Arbeiten sind z.B. die nachträgliche Wärmedämmung von Innen- und Außenwänden, der Geschossdecke sowie des Daches.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
--> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/handwerkerkosten.htm




